Aufwendungen für einen Raum, der sich in der eigenen Wohnung befindet, unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Habe sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten, könne er die ihm hierfür entstehenden Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen, berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Dies ergebe sich aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Fall sei ein Oberregierungsrat aufgrund einer arbeitszeitvertraglichen Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen von zu Hause aus tätig gewesen. Dafür habe er einen Raum vorhalten müssen, für den der Arbeitgeber die Telefonkosten übernommen und die EDV-Einrichtung mit der Absicht gestellt habe, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude zu nutzen.
Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt verpflichtet gewesen sei, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei sich einzurichten, sei das FG nach Würdigung der besonderen Umstände der Meinung gewesen, dass der beruflich genutzte Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen sei und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien, so die Lohnsteuerhilfe.
Sie rät allen Personen, die im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten, die dafür entstehenden Erwerbsaufwendungen für den Tätigkeitsraum und den Telearbeitsplatz in voller Höhe zu beantragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte nach Meinung der VLH hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Entscheidung hierüber beantragt werden. Dabei sei auf das Revisionsverfahren hinzuweisen, das gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz mittlerweile beim Bundesfinanzhof laufe (VI R 40/12).
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., PM vom 09.07.2012 zu Finanzgericht
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012, 4 K 1270/09
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