Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

Ein Anwohner in einem reinen Wohngebiet hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Der Kläger wohnt in einem mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden bebauten Anwesen in einem reinen Wohngebiet. Er begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag, in dem er circa 100 Tauben halten will. Der beklagte Landkreis versagte die Baugenehmigung mit der Begründung, die beabsichtigte Haltung von circa 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar. Der Kläger wendet hiergegen ein, von der Taubenhaltung gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. In dem Ort sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Es gebe im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der rund 100 Tauben halte.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Anwesen des Klägers befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Außer Wohngebäuden seien dort zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Kleintierhaltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Kleintierhaltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets. Soweit der Kläger behauptet habe, in seinem Ort habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebietsverträglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als „kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs“ bezeichnet habe, könne er daraus nichts herleiten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem VG habe es neben dem Kläger in dem Ort nur noch einen weiteren Taubenzüchter gegeben, der offenbar etwa 100 Brieftauben halte. Abgesehen davon, dass das Anwesen dieses Taubenzüchters in einem Mischgebiet liegen dürfte, habe diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das einen Kilometer südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben halte; von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung könne keine Rede sein.

Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zucht- beziehungsweise Jungtauben, die den Schlag nicht verließen. Selbst wenn dies zuträfe, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern, so das VG. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnet sein müsse und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen dürfe, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben.

Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter geltend mache, der Brieftaubensport sei erst mit einer Mindestzahl von 70 bis 120 Tauben sinnvoll zu betreiben, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier gehe es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötige, um wettbewerbsfähig zu sein, sondern allein um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.09.2015, 3 K 322/15.NW

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