Tarif: Für Alleinerziehende ist der Grundtarif maßgebend abzüglich Entlastungsbetrag

Das niedersächsische Finanzgericht hat den Grundsatz bestätigt, dass Alleinerziehende nach dem steuerlichen Grundtarif ihre Abgaben zu leisten haben – allerdings begünstigt durch den Abzug von 1.308 Euro pro Jahr als „Entlastungsbetrag“.

Das Gesetz sehe für Alleinerziehende den Splittingtarif nicht vor – er sei den Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Die klagende Mutter zweier Kinder hatte angeführt, dass der Vater der Kinder keinen Unterhalt zahle und sie schon deshalb benachteiligt sei. Das Gericht folgte dem nicht, zumal ihr Kindergeld und vom Jugendamt ein „Unterhaltsvorschuss“ gezahlt werde – wenn der auch geringer sei als der vom Gesetz vorgesehene Mindestunterhalt. Niedersächsisches FG, 4 K 81/14 vom 14.10.2014