„Tagesschau App“ ist unzulässig

Die „Tagesschau App“ ist, so wie sie am 15.06.2011 abrufbar war, unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hatte die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg.

Die Klage hatten die Verlage darauf gestützt, dass die „Tagesschau App“ gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, „nichtsendungsbezogene, presseähnliche Angebote“ in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

Zunächst hatte das OLG Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die „Tagesschau App“ als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013, 6 U 188/12). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem OLG Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App „presseähnlich“ sei. Dabei dürfe, so der BGH, das Angebot der App nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Diese Überprüfung hat das OLG nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte es nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der „Tagesschau App“ am 15.06.2011 als „presseähnlich“ einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages war von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Das OLG hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom BGH geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Es hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet.

Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und  enthielten überwiegend Verweise auf – gegebenenfalls bebilderte – Textseiten, stellte das OLG fest. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des BGH als presseähnlich zu qualifizieren. Die Revision ließ das OLG nicht zu, da nach der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch den BGH nunmehr nur die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen gewesen seien.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.09.2016, 6 U 188/12

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