Straßen-Bauarbeiten: Für Altschäden am Haus haftet Bauunternehmen nicht

Grundstückseigentümern ist zu empfehlen, vor umfangreichen Baumaßnahmen in der näheren Umgebung der Immobilie die eigene Gebäudesubstanz zu dokumentieren. So kann man durch die Bauarbeiten neu entstandene Schäden gegebenenfalls beweisen. Dies zeigt ein Fall, der vor dem Coburger Landgericht (LG) verhandelt wurde. Das beklagte kommunale Bauunternehmen ließ im Jahr 2008 Arbeiten an einer Straße, durchführen, die an das Hausgrundstück der Kläger angrenzte. Bei Verfüllen der Baugrube wurde eine Rüttelplatte eingesetzt.

Die Kläger behaupteten, vor den Bauarbeiten sei ihr Haus schadlos gewesen. Während der Durchführung der Bauarbeiten hätte das Haus tagelang vibriert. Dadurch seien eine Vielzahl an Rissen und Schäden an der Klinkerverkleidung entstanden. Für die Beseitigung der Schäden wollen die Kläger über 10.000 Euro.

Die Beklagte führt dagegen an, die Bauarbeiten seien nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden. Das Haus der Kläger sei bereits 60 Jahre alt und liege unmittelbar an einer stark befahrenen Straße. Daher seien die Schäden altersbedingt und nicht durch die Bauarbeiten entstanden.

Das LG gab der Beklagten Recht, nachdem der gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, dass die Schäden am Wohngebäude der Kläger nicht auf die Erschütterungen aus der Tiefbaumaßnahme zurückzuführen sind. Vielmehr waren alle Schäden schon vor Beginn der Baumaßnahmen zumindest im Ansatz vorhanden. Die vorliegenden Klinkerschäden, so der Sachverständige, seien völlig untypisch für Vibrationen durch Rüttelplatten. Eine Erweiterung bereits vorhandener Risse könne er zwar nicht ausschließen, es gebe aber auch keinerlei Nachweis dafür, dass es zu einer Vergrößerung bereits bestehender Schäden gekommen sei. Daher wies das LG die Klage insgesamt ab. Landgericht Coburg, Urteil vom 05.04.2011, Az. 22 O 273/09, rechtskräftig

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