Steuertipp

Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn die übliche Vor- und Nachbereitung einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann etwa darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird, das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält, Auslandsaufenthalte von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen.

Das Elterngeld ist zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht als Lohnersatzleistung damit den Steuersatz bei den Eltern für das übrige Einkommen, beispielsweise beim nach der Geburt weiter arbeitenden Partner. Die Höhe des staatlichen Zuschusses für nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleibende Väter und Mütter errechnet sich dabei derzeit aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit. Bei Arbeitnehmern errechnet sich diese Bemessungsgrundlage auf dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallende Steuerbeträge, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zeitanteilig der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Von dieser Ausgangsgröße werden 67 Prozent Elterngeld und maximal 1.800 Euro im Monat bezahlt. Sofern das Monatseinkommen mehr als 1.200 Euro beträgt, werden seit Januar 2011 nur noch 65 Prozent davon bezahlt. Damit gibt es den Höchstbetrag von 1.800 Euro erst ab einem Monatsverdienst von 2.770 Euro. Eltern, deren steuerliches Jahreseinkommen – pro Elternteil – mehr als 250.000 Euro beträgt, erhalten gar nichts mehr.

Daran wird künftig einiges ändern. Denn für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Januar 2013 geboren werden oder die sie durch Adoption bekommen, wird der staatliche Zuschuss in vielen Fällen geringer ausfallen als noch im laufenden Jahr, zumindest aber anders berechnet. Das neue Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs hält am Grundsatz der Leistung als Ersatz für das wegfallende sog. Erwerbseinkommens bei, nimmt aber die nach dem bisherigen Recht verursachte aufwändige Einkommensermittlung und den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vor. So müssen die Sachbearbeiter beispielsweise für die Ermittlung des Gehalts aus zwölf verschiedenen Lohnbescheinigungen jeweils zehn Einzelwerte ermitteln, rechtlich bewerten und beim Abzug von Einmalzahlungen wie dem Weihnachtsgeld auch noch anteilige Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge herausrechnen.

Um diese Mühe zu ersparen, sieht das Gesetz zur Vereinfachung eine Einkommensermittlung durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben vor. Die Neuregelung sieht bei Arbeitnehmern, Beamten und Angestellten (nichtselbstständige Tätigkeit) im Kern vor, dass aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen wird. Hieraus wird dann laut EDV-Tabellen ein fiktives Nettoeinkommen berechnet. Durch diese neue fiktive Nettoberechnung wirkt sich der Eintrag von lohnsteuerlichen Freibeträgen nicht mehr erhöhend auf das Elterngeld aus. Folge: Es ergibt sich beim neu berechneten Nettoeinkommen in der Regel eine geringere Ausgangslage und damit auch weniger Elterngeld, wenn ein Berufspendler sich beispielsweise hohe Fahrkosten eintragen lässt.

Bei den sog. Gewinneinkünften (Unternehmer, Personengesellschafter, Freiberufler und Landwirte) erfolgt ebenfalls eine geänderte Berechnung des Nettoeinkommens. Dies erfolgt bei ihnen mittels pauschaler Abgabensätze sowie fiktiver Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fingiert berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.