Wird eine Photovoltaikanlage beim Hausbau gleich mit eingeplant oder nachträglich installiert, senkt das die Energiekosten und schont die Umwelt. Auch steuerlich kann sich das lohnen, denn die Regeln bei der Einkommen- und Umsatzsteuer sind attraktiv. Private Hausbesitzer erzielen durch den Anlagenbetrieb gewerbliche Einkünfte, zu denen auch die vom Netzbetreiber gewährte Vergütung für den Eigenverbrauch gehört. Hiervon absetzen lassen sich Schuldzinsen für den Anschaffungskredit, die Abschreibung des Kaufpreises und sonstige laufende Aufwendungen. Gleichzeitig werden sie zum Unternehmer, so dass sie die Umsatzsteuer aus der Installation wieder erstattet bekommen.
Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung der Solaranlage können Unternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften oder Landwirte einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Aufwendungen steuermindernd abziehen. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Kommt es dann zur Installation, dürfen zudem sofort 20 Prozent der Kosten gewinnmindernd abgeschrieben werden.
Dabei können Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA nur geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, der Eigentümer es also zu nicht mehr als 10 Prozent privat verwendet. Dabei kommt es maßgeblich auf den unmittelbaren Gebrauch der Solaranlage auf dem Dach oder am Gebäude an, für die ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist jetzt in einem Erlass (Az. VI 306 – S 2139b – 003) darauf hin, dass der von einer Photovoltaikanlage produzierte und für den Privatgebrauch wie beispielsweise zur Versorgung des eigenen Wohnhauses verwendete Strom nicht als schädliche private Nutzung für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags vor der Herstellung und Anschaffung oder den anschließenden Abzug der Sonderabschreibung auf die Installationskosten gilt. Denn im Fall des Betriebs einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Insoweit kann der Hausbesitzer also viel Solarstrom für die eigenen vier Wände und wenig für die öffentliche Netze erzeugen.
Um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Steuervorteile auszuschließen, muss in drei Fällen ein hinreichend konkretes Investitionsvorhaben vorliegen, das dem Fiskus durch eine verbindliche Bestellung nachzuweisen ist. Das betrifft
die Betriebseröffnung – also wenn der private Hausbesitzer erst durch die Solaranlage zum Gewerbetreibenden wird,
die Ausdehnung eines vorhandenen Betriebs auf einen weiteren
Geschäftszweig oder
eine wesentliche Kapazitätserweiterung.
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