Steuerrückstände: Auch mündliche RatenzahlungsVereinbarung hemmt Verjährung

Auch eine nur mündliche Ratenzahlungs-Vereinbarung über Steuerrückstände kann als verjährungsunterbrechende Handlung gewertet werden mit der Folge, dass Steueransprüche nicht verjähren. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Die Klägerin hatte Steuerrückstände in Höhe von rund 35.000 Euro. Die Steuerforderungen waren in den Jahren 1995 bis 1999 fällig geworden. Zur Erörterung, wie die ausstehenden Rückstände getilgt werden könnten, sprach die Klägerin am 16.05.2001 am Finanzamt vor. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie weiterhin per Dauerauftrag monatlich 300 Euro an das Finanzamt überweisen solle. Die Klägerin leistete die Ratenzahlungen regelmäßig.

Im Jahr 2007 teilte sie jedoch dem Finanzamt mit, ihrer Ansicht nach sei zum 31.12.2006 Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch am 16.05.2001 zugesagte „Vollstreckungsaufschub“ könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das Finanzamt schloss sich dieser Sichtweise nicht an.

Die daraufhin erhobene Klage der Steuerschuldnerin hatte keinen Erfolg. Die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde „durch Vollstreckungsaufschub“ unterbrochen, so das FG Rheinland-Pfalz. Die Verjährungsunterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der Besprechung vom 16.05.2001 liege keine verjährungsunterbrechende Handlung vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgt das FG dem nicht. Dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lasse sich kein solches Schriftformerfordernis entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt bestünden im Streitfall jedoch keine Zweifel.

Im Übrigen weist das FG darauf hin, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich beziehungsweise durch „Bescheid“ zu erlassen ist, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- beziehungsweise Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines „schriftlichen“ Vollstreckungsaufschubes. Unzutreffend sei auch der Einwand der Klägerin, der Vollstreckungsaufschub sei nichtig, weil mit einer kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld nicht gerechnet werden könne. Entscheidend sei, dass der Vollstreckungsschuldner erkennen könne, dass das Finanzamt den Steueranspruch weiterhin durchsetzen wolle. Hieran hätte es für die Klägerin nach dem Gespräch vom 16.05.2001 keine ernsthaften Zweifel geben können. Sie sei daher nicht schutzwürdig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 2 K 1893/10, nicht rechtskräftig

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