Steuerliche Gewinnermittlung: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.02.2013 entschieden, dass für Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden sind und die in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechend geminderte Entgelte auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind.

Diese Entscheidung steht nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Widerspruch zu dem BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl I S. 1111), wonach Verrechnungsverpflichtungen als Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse mangels Erfüllungsrückstand nicht passiviert werden können. Das BMF-Schreiben wird deswegen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgehoben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.11.2013, IV C 6 – S

2137/09/10004

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock