Die steuerliche Behandlung von Stiftungen ist Thema einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg. Danach sind unselbstständige Stiftungen grundsätzlich steuerpflichtige Stiftungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dies gelte unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals, da kein Mindestkapital für diese Stiftungen vorgeschrieben sei. Ebenso seien Spendensammelstiftungen und so genannte Anhangstiftungen Stiftungen im Sinne des KStG. In der Gründung von Anhangstiftungen sei grundsätzlich kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen.
Die Steuervergünstigung sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Unter Einkommen ist nach der Verfügung der OFD die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Positive und negative Einkünfte seien zu saldieren. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des EStG seien dabei mit Ausnahme des § 15a EStG unbeachtlich. Bei der Ermittlung der Einkünfte seien von den Einnahmen die damit zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge abzuziehen.
Der Begriff des nächsten Angehörigen umfasst laut OFD Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden), Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Unterhalt, Grabpflege und Ehrung des Andenkens müssten sich in angemessenem Rahmen halten. Damit sei neben der relativen Grenze von einem Drittel des Einkommens eine gewisse absolute Grenze festgelegt. Maßstab für die Angemessenheit des Unterhalts sei der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers. Leistungen mit Ausschüttungscharakter, zum Beispiel in Höhe eines Prozentsatzes der Erträge, seien unzulässig.
Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung vom 03.03.2014, S 1900– 22–St 217 und S 0171–155–St 217
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