Steuerklassenwahl 2012: Neues Merkblatt hilft bei der Entscheidung

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, können sie für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob der Besserverdienende nach III und der andere nach V besteuert werden will. Das lohnt, wenn der in III eingestufte Ehegatte rund 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium jetzt Tabellen veröffentlicht, getrennt für gesetzlich oder freiwillig krankenversicherte (Tabelle I) und Beamte (Tabelle II). Hieraus können die Ehepaare die günstigste Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Die Aussagen sind aber nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne übers ganze Jahr konstant bleiben. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht hiernach aber noch allgemein sagen. Das Finanzamt kann auch zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Jahr übersteigt. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten jedoch daran denken, dass die Wahl auch die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Unterhalts-, Kranken-, Eltern- und Mutterschaftsgeld beeinflusst. Ab 2012 werden die Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug erstmals nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt, wobei die 2011 verwendete Steuerklasse weiter gilt. Soll eine andere Steuerklassenkombination zur Anwendung kommen, ist dies beim Finanzamt zu beantragen. Bei der erstmaligen Bildung der ELStAM wurde in vielen Fällen versehentlich IV/IV gebildet worden. Hier können die Ehegatten eine Korrektur beantragen.

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können ArbeitnehmerEhegatten nicht nur IV/IV, sondern diese Kombination auch mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren erreichen sie, dass bei jedem Gatten die steuerentlastenden Vorschriften wie etwa der Grundfreibetrag und der Splittingtarif sofort beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor – kleiner 1 – und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln dann die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor.

Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2012 kann nur einmal spätestens bis zum 30. November 2012 beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der Antrag kann beim Finanzamt mit dem Vordruck „Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ gestellt werden. Wird zusätzlich ein Freibetrag beantragt, gilt das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“.

Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld ziemlich genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen und in Folge daraus auch EinkommensteuerVorauszahlungen vermieden werden, die bei III/V auftreten können. Auch das Faktorverfahren kann die Höhe der Lohnersatzleistungen beeinflussen.