Das Steuerstrafverfahren ist ein noch einschneidenderes Erlebnis für den Unternehmer als die Betriebsprüfung. Hier geht es nicht mehr allein um finanzielle Auswirkungen, sondern um strafrechtliche Konsequenzen, die im Raum stehen und zu erheblichen Negativeffekten auch auf das Privatleben führen können. Um Probleme vermeiden zu können stehen wir Ihnen bei einer Steuerfahndung zur Seite.
Das Steuerstrafverfahren ist rein formal ganz klar von dem Besteuerungsverfahren getrennt. Hier gelten nicht mehr die üblichen Verhaltensregeln mit dem Finanzamt, sondern die strafprozessualen Vorschriften. Ermittlungsorgene sind insoweit die Steuerfahndung, die Buß- und Strafsachenstellen der Finanzämter, der Zoll und die Staatsanwaltschaft. Diese Abgrenzung zum „normalen“ Besteuerungsverfahren stellt für viele Steuerberater eine Herausforderung dar. Allerdings gilt es gerade hier den Überblick zu behalten, eine klare Strategie zu haben und damit einfache Fehler mit möglicher Weise gravierenden Folgen zu vermeiden.
In der alltäglichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die Verfolgungsbehörden nicht allein aufgrund erfasster Auffälligkeiten während vorgenommener Außenprüfungen tätig werden, sondern auch nach Eingang anonymer Anzeigen oder auch nicht anonymer Anzeigen in Aktion treten. Solche Anzeigen vermeintlicher Steuerhinterziehungen werden immer wieder aus den gleichen Personengruppen heraus getätigt: betrogene oder verlassene Ex-Partner, entlassene Arbeitnehmer oder andere sich ungerecht behandelt fühlende Geschäftspartner. Die überwiegende Mehrzahl solcher Anzeigen wird bereits durch die prüfende Behörde „abgewiegelt“, ohne dass der Unternehmer hiervon jemals Kenntnis erlangt, weil sich kein Anfangsverdacht für eine Straftat ergeben hat. In den übrigen Fällen, in denen sich nach Auffassung der Behörden ein Anfangsverdacht ergibt, müssen diese ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten.