Stadt muss kein Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades liefern

Die Stadt Bad Dürrheim ist nicht verpflichtet, Trinkwasser mit einer Härte von höchstens 14 Grad deutscher Härte (dH) zu liefern. Eine darauf abzielende Klage eines Hauseigentümers hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg abgewiesen.

Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger mit Wasser, das einen Härtegrad von 24,4 dH aufweist und damit im Bereich „hart“ liegt. Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei einem Bürgerentscheid am 27.09.2009 hatte eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers ebenfalls abgelehnt.

Der Kläger macht dagegen geltend, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits die Rohre in seinem Haus geschädigt. Außerdem müsse er seine Haushaltsgeräte dauernd entkalken und habe einen Mehraufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.

Die Wasserversorgungssatzung der Stadt gewähre einen Anspruch auf Trinkwasser, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, meint dagegen das VG. Es gebe aber keine Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14 dH festlegten. Weder die Trinkwasserverordnung noch die DIN 2000 setze einen Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Trinkwasser sei auch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich einrichten könne. Der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln sei nicht unverhältnismäßig hoch und daher hinzunehmen.

Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein Wasserversorger eine Enthärtungsanlage errichten müsse. Sie verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche Prüfung habe die Stadt aufgrund eines Gutachtens vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Varianten einer Wasserenthärtung einander gegenüberstellt. Bei Ausübung seines Organisationsermessens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere habe er den Aspekt des Schutzes des Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er der Vermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser eingeräumt habe. Seine Einschätzung der Interessenlagen der Abnehmer sei zudem durch den späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.

Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine Wasserenthärtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschieden habe. Dem Kläger bleibe es aber unbenommen, kommunalpolitisch eine Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das Ergebnis des Bürgerentscheids binde die Stadt nicht mehr. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013, 1 K 2092/11, nicht rechtskräftig

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