Durch eine ordnungsbehördliche Verordnung kann die Stadt Siegen Plakatwerbung auch auf privaten Flächen untersagen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Das hat das OLG Hamm entschieden. Der Betroffene betreibt in Siegen eine Firma für Medienwerbung und Veranstaltungen. Im Januar und Februar 2014 ließ er im Stadtgebiet Plakate für die Veranstaltung „Hund & Heimtier“ aufhängen, die im Februar 2014 in der Siegerlandhalle stattfand. Die Werbeplakate wurden im Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen – jeweils mit Zustimmung der Eigentümer – so an privaten Zäunen angebracht, dass sie für die Verkehrsteilnehmer sichtbar waren. Das Anbringen der Plakate hatte die Stadt nicht genehmigt. Wegen Verstoßes gegen § 4 der ord-
nungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen belegte die Stadt den Betroffenen unter Berücksichtigung früherer einschlägiger Verstöße mit einem Bußgeld von 500 Euro. Das Bußgeld bestätigte das Amtsgericht (AG) Siegen.
Die gegen diese Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Betroffene sei vom AG zu Recht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die einschlägige Bestimmung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Siegen mit dem Bußgeld belegt worden, so das OLG Hamm. Die Stadt Siegen sei ermächtigt, das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzten, in ihrem Stadtgebiet zu untersagen. Das Verbot sei in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben. Es diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre, dass ein Stadtbild nicht durch so genanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden. Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle. Schließlich sei das Verbot nicht unverhältnismäßig, weil genügend weitere Möglichkeiten für eine erlaubte Werbung im Stadtgebiet zur Verfügung gestanden hätten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.09.2015, 1 RBs 1/15, rechtskräftig
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