Sportwetten: Klage gegen Verbot unerlaubter Vermittlung erfolgreich

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hat einen Untersagungsbescheid aufgehoben, mit dem einem Gaststätteninhaber in Kassel das ungenehmigte Anbieten und Vermitteln von Sportwetten verboten worden ist. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Sportwetten-Vermittlung könnten keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde.

Der Kläger hatte in seiner Gaststätte ohne behördliche Erlaubnis einen Sportwettenterminal aufgestellt, auf dem seine Gäste im Internet Seiten internationaler Wettveranstalter ansteuern konnten. Die Stadt Kassel untersagte dem Kläger als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde die Vermittlung von Sportwetten, um damit ein strafbares Verhalten nach § 284 des Strafgesetzbuches zu unterbinden.

Hiergegen zog der Gaststätteninhaber im Jahr 2007 vor Gericht. Er meint, das strafbewehrte Verbot der Vermittlung von Sportwetten verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Das Verfahren wurde ausgesetzt, bis Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom

08.09.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 und 01.06.2011 die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten. Im danach fortgesetzten Verfahren des Klägers hat das VG Kassel nun zu seinen Gunsten entschieden.

Dem Kläger sei zwar keine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vermittlung von Sportwetten erteilt worden. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland und die damit begründete Untersagung der ungenehmigten Vermittlung von Sportwetten könnten aber keinen Bestand haben, weil damit gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen werde. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sei unverhältnismäßig. Denn sie sei nicht geeignet, die Verwirklichung der mit der Beschränkung verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Das staatliche Wettmonopol sei insbesondere weder geeignet, die Spielsucht zurückzudrängen noch ein übermäßiges Spielangebot zu vermeiden. In Deutschland seien die Regelungen im Bereich des Spielens an Geldspielautomaten seit dem

01.01.2006 erheblich gelockert worden. Seither verhindere ein massiv expandierender Spielautomatenmarkt eine erfolgversprechende Eindämmung der Spielsucht und eine wirksame Begrenzung des Spielangebots.

Die Regelungen und Praktiken auf dem Spielautomatenmarkt konterkarierten die für Sportwetten getroffenen Vorkehrungen. Angesicht der widersprüchlichen Regelungen und Praktiken auf den beiden wichtigsten Sektoren des Glücksspielmarktes fehle es an einer kohärenten Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit von Anbietern und Vermittlern von Sportwetten erforderlich sei.

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 11.04.2012, 4 K 692/11.KS

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