Um die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Sponsors dreht sich ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Hintergrund: Nach den Grundsätzen eines BMF-Schreibens vom 13.11.2012 ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
Hierzu führt das aktuelle Schreiben des BMF jetzt aus, dass, wenn umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hinweise, ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vorliege. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis in diesem Sinn kann laut Finanzministerium jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind laut BMF in allen ab dem 01.01.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.07.2014, IV D 2 – S
7100/08/10007 :003
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