Splittingtarif: Nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Münster hervor.

Die Kläger, die nicht miteinander verheiratet sind, leben mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Das Finanzamt veranlagte sie für das Streitjahr 2012 jeweils einzeln zur Einkommensteuer und legte dabei die erklärten Einkünfte zugrunde. Die Kläger beantragten demgegenüber eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Zur Begründung beriefen sie sich auf die 2013 rückwirkend für alle offenen Fälle eingeführte gesetzliche Regelung in § 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die für Eheleute geltenden Regelungen auch auf „Lebenspartnerschaften“ Anwendung finden. Hierunter seien auch nichteheliche Lebenspartnerschaften zu verstehen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster führt aus, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Lebenspartnerschaften“ ausschließlich eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse. Dies folge daraus, dass § 2 Absatz 8 EStG allein zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeführt worden sei, wonach die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehen in Bezug auf die Anwendung des Splittingtarifs gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstoße. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich sowohl bei der Ehe als auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine rechtlich institutionalisierte Form der Partnerschaft handele. Aus diesem Kontext sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber darüber hinaus andere Partnerschaften, die keine rechtlichen Gemeinschaften darstellen, steuerlich begünstigen wollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 100/16 anhängig. FG Münster, Urteil vom 18.05.2016, 10 K 2790/14 E, nicht rechtskräftig

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