Spedition: Übernahme von Bußgeldern für Lkw- Fahrer ist Arbeitslohn

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt erließ daraufhin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid. Die dagegen gerichtete Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Der BFH hat die von der Klägerin gezahlten Bußgelder als zu versteuernden Arbeitslohn eingestuft. Vorteile hätten dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Das sei der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt würden. Ein rechtswidriges Tun, wie hier die Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, sei indes keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12