Sparkasse darf Zustimmung zu AGB nicht unterschieben

Es ist unzulässig, wenn eine Sparkasse ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Kunden dergestalt unterschiebt, dass die Zustimmung zu den AGB und dem Preis- und Leistungsverzeichnis durch die Unterschrift auf einem Überweisungsträger erfolgt. Dies hat das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau entschieden und der Sparkasse Wittenberg ein entsprechendes Vorgehen per einstweiliger Verfügung untersagt.

Dies meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der den Eilantrag gestellt hatte.

Das Vorgehen der Sparkasse Wittenberg beeinträchtige Verbraucher erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit und hindere sie an der Ausübung ihrer Rechte, habe das LG erläutert. Ohne Unterschrift führe die Sparkasse den Überweisungsauftrag nicht aus. Dadurch entstehe für Verbraucher eine Zwangslage, den Änderungen doch zuzustimmen, um eine Überweisung tätigen zu können.

Zum Hintergrund des Verfahrens verweist der vzbv auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom April 2021 (XI ZR 26/20), nach dem Klauseln in den AGB einer Bank unwirksam sind, mit denen Änderungen der AGB und der Preise grund- und grenzenlos durch Schweigen der Kunden herbeigeführt werden können. Da solche Klauseln branchenweit verwendet worden seien, hätten einige Banken und Sparkassen in der Folgezeit begonnen, die Zustimmung ihrer Kunden auf andere Weise einzuholen, so der vzbv.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom zu Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 27.02.2023, 4 O 643/22, nicht rechtskräftig