Sorgerechtsverfahren: Heimliches Aufzeichnen der Kindesanhorung durch Elternteil führt nicht zu Beweisverwertungsverbot

Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die Kindeseltern streiten mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre drei minderjährigen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) haben sie angefochten. In dem vom OLG durchgeführten Verhandlungstermin sind die Kinder in Abwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrecht erhaltende Kindesvater behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in deren Kleidung eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG bestätigt. Auch im Beschwerdeverfahren habe sich gezeigt, dass es notwendig sei, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar, sodass den Kindern die mit einer erneuten Aussage vor dem OLG verbundenen Belastungen erspart werden konnten. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien keine derartigen Geräte aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.02.2014, 3 UF 184/13, rechtskräftig

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