Soldat auf Zeit kann sich in Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts befinden

Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, kann sich in einer Berufsausbildung im Sinne der für einen Anspruch auf Kindergeld relevanten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes befinden. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht.

Im zugrunde liegenden Fall bezog die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn wurde ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Dafür sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung. Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine Lkw-Fahrerlaubnis beziehungsweise die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer.

Streitig war, ob die Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann. Der BFH bejahte dies. Ein Soldat auf Zeit befinde sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leiste, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhalte. Mithin sei auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht.

Der Sohn der Klägerin habe seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er habe solche Ausbildungsabschnitte durchlaufen, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig gewesen seien. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung seien Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung gewesen.

Für den Sohn der Klägerin seien die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung gewesen. Auch inhaltlich habe die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr aufgewiesen. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung würden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, so der BFH. Auch die Vermittlung dieser Grundlagen gehöre zu den Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung eines bei der Bundeswehr angestrebten Berufs geeignet sind. Dies gilt nach Ansicht des BFH im Streitfall umso mehr, als dass für einen bei der Bundeswehr tätigen Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE auch die taktisch richtige Fahrweise in jeder Gefechtslage vonnöten sei. Dies aber setze wiederum die in der allgemeinen Grundausbildung geschulte Gefechtsausbildung voraus.

Laut BFH widerspricht es auch nicht der Annahme einer Berufsausbildung, dass sich die Unterweisungszeit des Sohnes der Klägerin zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE von sieben bis acht Monaten nicht mit der dreijährigen Ausbildungsdauer eines Berufskraftfahrers deckt. Denn trotz der kürzeren Ausbildungszeit habe der Sohn der Klägerin dieselbe – nicht auf den Bereich der Bundeswehr beschränkte – berufliche Qualifikation als Berufskraftfahrer erworben. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2012, VI R 72/11

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