So sollten Ehegatten bei ihrer Steuerklassenwahl vorgehen

Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist dabei so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte rund 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte die restlichen 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stellt allerdings nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg hat am 27. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass sich durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 mittlerweile die Fälle häufen, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründen lässt sich dies mit der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden hingegen nur die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind, als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen.

Dabei haben Anträge auf Änderung oder Einsprüche nur in folgenden drei Fällen Aussicht auf Erfolg:

1. Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen. In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III bzw. Steuerklasse V ausgegangen wird.

2. Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.

3. Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.Die OFD rät verheirateten Arbeitnehmern, die künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchten, zur Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren. Allerdings begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV eine Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

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