Schule: Fortgesetzte Regelverstöße und Gewaltanwendungen rechtfertigen Entlassung

Die Ordnungsmaßnahme einer Realschule in Wuppertal, einen elfjährigen Schüler mit sofortiger Wirkung von der Schule zu entlassen, weil er sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschüler verletzt und beleidigt hat, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einen gegen die Schulentlassung gerichteten Eilantrag der Eltern des Schülers abgelehnt.

Die Einschätzung der Schule, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat, sei nicht zu beanstanden. Nach den von der Schule vorgelegten Unterlagen, in denen das Verhalten des Schülers dokumentarisch erfasst ist, habe er in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem habe er wiederholt die Rechte anderer Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So habe der Schüler mehrere Mitschüler zu unterschiedlichen Gelegenheiten beleidigt, bedroht und geschlagen, unter anderem in den Bauch. Mit einer Wasserflasche habe er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler habe er mit dem Tod bedroht. Außerdem habe er eine Mitschülerin sexuell beleidigt.

Die sofortige Schulentlassung sei gerechtfertigt und geboten, um weiteres Fehlverhalten des Schülers und Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen, so das VG. Bereits in der Vergangenheit sei er mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten aufgefallen. Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses vom Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung seien der nun ergriffenen Maßnahme vorausgegangen, ohne eine Verhaltensänderung zu bewirken. Sämtliche Ordnungsmaßnahmen wurden und werden laut VG ergänzt durch eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützung und Beratung aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers.

Die Eltern des Schülers seien den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Versuche, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben, vermögen die Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht in Frage zu stellen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2023, 18 L 92/23, nicht rechtskräftig