Schüßler-Salze dürfen nicht als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ beworben werden

Die Werbeaussage, wonach Schüßler-Salze „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ sind, ist irreführend und zu unterlassen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Die Werbung war in der Deutschen Hebammenzeitschrift vom beklagten Unternehmen veröffentlicht worden.

Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen, so das OLG. Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie zum Beispiel der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken solle, nicht genannt werden dürfe, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich – einen solchen stelle die Schwangerschaft dar – geworben werden.

In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in

Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 13.12.2012, I–4 U

141/12, rechtskräftig

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