Schönheitsreparaturen: „Weißeln“ ist eine unzulässige Farbvorgabe

Soll ein Mieter nach dem Mietvertrag Decken und Wände am Ende des Mietverhältnisses „weißeln“, so ist diese Schönheitsreparaturklausel unzulässig. Der Mieter muss die Arbeiten nicht durchführen – wozu dann auch andere Reparaturen zählen. In dem Fall wurde der ausziehende Mieter auch davon befreit, die (hier: 59) Bohrlöcher zu verputzen. Der Vermieter habe ferner nicht das Recht, einen Maler mit den Renovierungen zu beauftragen und die Rechnung aus der Kaution des Mieters zu bezahlen.

Das Argument des Vermieters, dass der allgemein verwendete Ausdruck „Weißeln“ gleichbedeutend mit „Streichen“ sei, zog nicht. Das Gericht sah darin eine unzulässige Farbwahlvorgabe.

AmG München, 473 C 32372/13 vom 18.02.2014

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