Schmutzwassergebühren: Nicht für zur Garten- bewässerung verwendetes Wasser

Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, sind bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Es stellt fest, dass die Regelung, die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010 enthalten ist und nach der erst Mengen über 20 Kubikmeter abgezogen werden („Bagatellgrenze“), unwirksam ist. Auf die Klage eines Bielefelder Grundstückseigentümers hob das OVG den Gebührenbescheid für die betreffenden Jahre deshalb insoweit auf.

Bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren werde nach dem sogenannten Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser

in die Abwasseranlage eingeleitet, wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen – etwa im Fall gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – abgezogen werden.

Die Regelung einer Bagatellgrenze für die Abzugsmenge sei an dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot zu messen. Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein Gebührenpflichtiger, der 20 Kubikmeter Wasser für die Gartenbewässerung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme. Der mit der Berücksichtigung auch geringerer tatsächlicher Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Er könne durch sachgerechte Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden könne.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2012, 9 A 2646/11

Der Vermieter kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen. Das gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

An einem Vormittag im März 2010 fuhr ein Bekannter einer Mieterin einer Doppelhaushälfte mit deren BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und der Kotflügel wurde beschädigt. Den Schaden wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt.

Der Vermieter weigerte sich zu zahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden. Die Zahlungsklage der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Eigentümer habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen, so das AG München. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken.

Amtsgericht München, Urteil vom 29.11.2011, 433 C 19170/11, rechtskräftig

Für die Kosten der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, ihre Einkommensteuer mindern. Auf Anforderung des Finanzamts sind die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg für die Einzahlung auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings diesen als „Steuerbonus“ bekannten Abzug in Fällen versagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen leistet (Urteil vom 05.07.2012, VI R 18/10). Der BFH nimmt an, dass der Betroffene dabei seine Aufwendungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbringt. Schließlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen.

Hiervon zu unterscheiden sind laut DStV die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese seien anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und könnten auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhalte es sich bei der Nebenkosten-Abrechnung des Vermieters.

Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 21.11.2012