Macht eine (58jährige) Frau einen Einkaufsbummel in einer Fußgängerzone und rutscht sie auf Gehwegplatten aus, die aus so genannten Sprottenplatten aus Messing bestanden, auf denen der jeweilige Name des Spenders aufgeführt ist, der die Umgestaltung der Fußgängerzone ermöglicht hat, so kann sie Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier in Höhe von 2.000 Euro) erhalten, wenn sie sich dabei den Knöchel bricht.
Hier stellte sich heraus, dass die Platten bei Regen leicht rutschig wurden und die Stadt damit in der Fußgängerzone selbst eine potenzielle Sturzgefahr geschaffen hatte. Denn die eingelassenen Platten sind schon bei geringer Feuchtigkeit erheblich in der Rutschfestigkeit herabgesetzt.
Allerdings musste sich die Frau auch eine Teilschuld zurechnen lassen, weil die Gefahr – auch durch Berichte in der lokalen Medienlandschaft – stadtbekannt war.
Schleswig Holsteinisches OLG, 11 U 167/13

