Schlüsseldienst: Abmahnung wegen gesondert in Rechnung gestellten Spezialwerkzeugs erfolgreich

Auf eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Brandenburg hin hat ein Schlüsseldienst eingelenkt: Er verpflichtete sich, eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit der er sich den Einsatz von „Spezialwerkzeug“ bei der Türöffnung hatte zusätzlich bezahlen lassen wollen, nicht mehr zu verwenden.

Verbraucher müssten sich – auch in einer Notsituation – nicht alles gefallen lassen, betont Dunja Neukamp, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Dass ein Schlüsseldienst die Verwendung von Spezialwerkzeug zur Öffnung von Türen extra berechne, gehe nicht, betont die Rechtsexpertin. Denn der Schlüsseldienst sei ja ausdrücklich aufgrund seiner Kompetenz gerufen worden, eine Tür fachmännisch zu öffnen. Deswegen könne er das Werkzeug für genau diese Aufgabe nicht auf den Preis aufschlagen.

Eine weitere von der Verbraucherzentrale beanstandete Klausel betraf Vorschäden an der zu öffnenden Tür. Der Schlüsseldienst habe die betroffene Verbraucherin zur Bestätigung von Vorschäden an der Tür bewegt und sich damit einen „Freifahrtschein“ geholt, sagt Neukamp. Hinterher könnte er mögliche durch ihn verursachte Schäden als Vorschäden deklarieren und der Verbraucher hätte es schwer, das Gegenteil zu beweisen. Richtig sei es andersherum: Der Unternehmer sei verantwortlich für die Dokumentation bereits bestehender Schäden. Verbraucherzentrale Brandenburg, PM vom 08.08.2016

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