Schenkungsversprechen sollte notariell vereinbart werden

Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenker die Sache weiter nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs. Dies betont das Landgericht (LG) Coburg und weist die Klage zweier erbender Brüder gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Pkw ab. Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass ihm das Fahrzeug vor dem Tod der gemeinsamen Mutter geschenkt worden sei.

Die Parteien sind drei Brüder. Die beiden Kläger beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte, beklagte Bruder schlug das Erbe aus. Die Mutter war 2011 Eigentümerin eines Pkw geworden und hatte den Fahrzeugbrief erhalten. Sodann erkrankte sie und beabsichtigte, nach einem Krankenhausaufenthalt zu einem der beiden Kläger zu ziehen. Dorthin wurde das Auto verbracht. Noch in 2011 starb die Mutter. Die Kläger hatten sämtliche Originalschlüssel, der Beklagte den Fahrzeugbrief. Die Kläger behaupten, das Auto habe bis zu ihrem Tod der Mutter gehört. Der Beklagte habe vermutlich den Fahrzeugbrief eigenmächtig an sich genommen. Deshalb begehrten sie als Erben die Herausgabe des Pkw, den der Beklagte zu sich gebracht hatte.

Der Beklagte trug vor, seine Mutter habe ihm im Frühjahr 2011 das Auto geschenkt. Dabei sei ihm der Fahrzeugbrief ausgehändigt worden. Die Mutter habe das Fahrzeug allerdings noch behalten und bis zu ihrem Ableben weiter nutzen wollen.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Coburg ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen habe von einer Schenkung berichtet. Eine andere Gruppe habe dem widersprochen. Zeugen der beiden Parteien hätten jedoch bestätigt, dass es wegen des Autos immer wieder Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter gegeben hatte. Der Beklagte habe von seiner Mutter etwas Schriftliches verlangt. Dies habe die Mutter abgelehnt. Das LG nahm an, dass, wenn die Mutter dem Beklagten das Fahrzeug hätte zuwenden wollen, sie dies einfach in einem Testament hätte tun können. Dann wäre auch sichergestellt gewesen, dass sie das Fahrzeug uneingeschränkt bis zu ihrem Tod nutzen kann.

Von einer Schenkung konnte sich das LG nicht überzeugen. Es nahm an, dass bei einer Schenkung dem Beklagten jedenfalls der Zweitschlüssel zur Legitimation übergeben worden wäre, da die Mutter zur Nutzung des Fahrzeugs nur einen Schlüssel benötigt hätte. Aus dem Besitz des Fahrzeugbriefes vermochte das LG keine Eigentümerstellung herzuleiten. Denn es sei nicht erwiesen, dass die Mutter dem Beklagten tatsächlich den Fahrzeugbrief gegeben hatte. Auch, dass der Beklagte das Fahrzeug in seinem Besitz hatte, habe nicht für ihn gesprochen, da er es eigenmächtig vom geplanten Wohnsitz seiner Mutter entfernt habe. Daher müsse er das Auto an seine Brüder herausgeben. Landgericht Coburg, Urteil vom 12.11.2013, 22 O 68/13, rechtskräftig

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