Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto als sog. Oder-Konto der Eheleute kann zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem am 18. April 2012 veröffentlichten Urteil (Az. II R 33/10) entschieden. Die Richter schränkten dies allerdings ein, indem das Finanzamt anhand objektiver Tatsachen nachweisen muss, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Im zugrunde liegenden Fall eröffnete die Frau zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur ihr Gatte Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an seine Frau. Die hiergegen vom Ehepaar eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zunächst an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Nunmehr muss in einem zweiten Vorgang noch geklärt werden, ob die Frau im Verhältnis zu ihrem Ehemann tatsächlich zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Fehlen schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute, ist dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Maßgeblich ist, wie sie das Oder-Konto tatsächlich handhaben und hier insbesondere, wie sie die Mittel verwenden, die sie nicht für die laufende Lebensführung benötigen. Maßgebend sind also sowohl die Vereinbarungen der Eheleute als auch die Verwendung des Guthabens. Dabei sind folgende Konstellationen denkbar:
Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Denn kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.
Lässt sich trotz Mitwirkung der Ehegatten nicht aufklären, welches Innenverhältnis zwischen ihnen in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto vorliegt, weil die Eheleute hierzu – wie dies regelmäßig der Fall sein wird – weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung getroffen haben und sich aus der Handhabung des Kontos entweder keine oder sowohl Anhaltspunkte für als auch gegen eine Alleinberechtigung eines Ehegatten ergeben, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast. Das gilt, wenn hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind.
Allein eine Einzahlung auf dem Oder-Konto durch einen Ehegatten ist aber kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahlten Betrag beteiligt sein soll.
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