Schenkungsteuer: Ein kurzer Umzug befreit nicht von der Pflicht

Bei einer Schenkung besteht unbeschränkte Steuerpflicht, sofern „der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung oder der Erwerber zur Zeit der Steuerentstehung ein Inländer ist“. Solche sind auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre ohne deutschen Wohnsitz dauernd im Ausland aufgehalten haben. Das bedeutet, dass mit einem kurzfristigen Umzug ins Ausland die Schenkungsteuer nicht umgangen werden kann.

In dem konkreten Fall hatte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück in der Schweiz geschenkt. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Monat vor der Schenkung gaben die beiden ihre deutschen Wohnsitze auf und zogen in die Schweiz. Das „reichte“ nicht, um von der Steuer befreit werden zu können, so der BFH. Zwar knüpfe die Schenkungsteuer zunächst an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Für deutsche Staatsangehörige bleibt die Steuerpflicht aber auch nach einem Umzug ins Ausland fünf Jahre lang weiter bestehen. Auch die in der Europäischen Union geltende Kapitalverkehrsfreiheit wird nicht verletzt und eine Doppelbesteuerung sei nicht ersichtlich. Denn wenn auch in der Schweiz eine Schenkungsteuer erhoben werde, so würde die mit der deutschen Steuer verrechnet.

BFH, II R 5/20 vom 12.10.2022