Salzgrotte: Werbung mit Heilkraft unzulässig

Werbeaussagen, nach denen der Aufenthalt in einem künstlich mit Salz ausgekleideten Raum mit einer Linderung von körperlichen Beschwerden verbunden ist, sind irreführend und zu unterlassen. Denn die Heilkraft sei wissenschaftlich nicht belegt worden, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Die Beklagte unterhält künstlich mit Salz ausgestattete Räumlichkeiten, die sie als „Salzgrotte“ und „SalzKraft-Werk“ bezeichnet. Sie bietet Verbrauchern den Aufenthalt in den Räumen an. In ihrem Internetangebot wirbt sie unter anderem mit der Heilkraft des Grottenaufenthalts und mit der positiven Wirkung desselben in Bezug auf bestimmte Krankheiten. Gegen diese Art der Werbung schritt ein Verband ein, der die Interessen von Konkurrenten der Beklagten vertritt.

Das OLG Hamm gab dem Verband Recht. Die beanstandeten Aussagen, die einen Gesundheitsbezug hätten, seien eine irreführende Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Eine nach dieser Vorschrift unzulässige Werbung liege insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen therapeutische Wirkungen beigelegt würden, die sie nicht hätten. Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens trage der Werbende die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe.

Für die vom klagenden Verband bestrittene Richtigkeit ihrer Aussagen habe die Beklagte keine ausreichenden wissenschaftlichen Nachweise erbracht. Durch die Aussagen habe sie den Besuchern in gesundheitlicher Hinsicht vorteilhafte Wirkungen versprochen, die wissenschaftlich nicht belegt seien.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.10.2012, I–4 U 124/12, rechtskräftig

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