Eine überzahlte Rente, die die Rentenversicherung in Unkenntnis des Todes des Versicherten auf dessen Konto überweist, gehört nicht zum Nachlass und steht daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung. Sie muss von demjenigen zurückerstattet werden, der über das Konto verfügt hat. Dies hat das Sozialgericht (SG) Gießen entschieden.
Eine 62-jährige Frau aus Gießen hatte ihre Tante bis zu deren im Alter von 90 Jahren eingetretenen Tod betreut und besaß auch eine Kontovollmacht. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem Tod erst später und zahlte noch Rente für den nachfolgenden Monat. Sie wandte sich zunächst an die kontoführende Bank der verstorbenen Rentnerin und verlangte eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Die Bank teilte mit, das Konto weise ein Minus auf. Zuletzt habe die Klägerin als Kontobevollmächtigte über einen Betrag in Höhe von 1.600 Euro verfügt.
Die Rentenversicherung verlangte daraufhin von der Klägerin die Rückzahlung der Rente. Diese weigerte sich und verwies darauf, sie habe die Beerdigungskosten getragen und überdies das im Minus befindliche Konto ausgeglichen, um es auflösen zu können. Sie verstehe daher nicht, warum ausgerechnet sie die Rente zurückzahlen solle. Das SG hat der Rentenversicherung Recht gegeben und dies damit begründet, eine überzahlte Rente gehöre nicht zum Nachlass und stehe daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung. Da die Klägerin über das Geld verfügt habe, müsse sie jetzt auch die überzahlte Rente zurückzahlen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.10.2014, S 4 R 50/13, nicht rechtskräftig