Rente auf falsches Konto überwiesen: Renten- versicherungsträger muss Betrag noch einmal an Berechtigten zahlen

Wird eine Rente, ohne dass der Berechtigte dies zu vertreten hätte, auf ein falsches Konto überwiesen, so muss der Rentenversicherungsträger den Betrag noch einmal an den Berechtigten überweisen und kann diesen nicht darauf verweisen, sich den Betrag von demjenigen wiederzuholen, an den er fälschlicherweise gezahlt wurde. Im Vorfeld der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 hatte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt, diesen Fehler anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung seiner Bank korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war. Gleichwohl überwies der Rentenversicherungsträger die Rente auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, das einer unbekannten Person gehört. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto moniert hatte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen. Damit war der Rentner, der für seine Lebensführung nahezu kein Geld mehr hatte, nicht einverstanden und beantragte beim SG Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem gab das Gericht statt und gab dem Rentenversicherungsträger auf, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm sei es angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten. Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016, S 1 R 291/16 ER

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