Die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses gilt auch für den Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner im Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, der sich die Ansprüche seiner Ehefrau abtreten hatte lassen, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger scheiterte mit seiner Klage in allen Instanzen.
Der BGH hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war. Denn die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 548 Absatz 2) enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe.
Bundesgerichtshof, PM vom 04.05.2011 zu Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 195/10
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