Reiserecht: Wurde Familienzimmer „für vier“ gebucht, müssen auch vier Personen Platz haben

Wer bei einem Reiseveranstalter ein Familienzimmer für vier Personen gebucht hat, der kann erwarten, dass darin auch Schlafgelegenheiten für vier Personen vorhanden sind.

Fehlt ein Bett, so handelt es sich nicht um eine „Unannehmlichkeit“, sondern um einen Reisemangel, der entschädigungspflichtig ist.

Hier wurde der Familie in einem polnischen Hotel der Umzug in eine Suite angeboten, die allerdings mit 320 Euro separat zu bezahlen war. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung dieses Aufpreises. AmG Hannover, 562 C 12747/14