Reichensteuer: 2007 teilweise verfassungswidrig

Der seit dem 1. Januar 2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 Prozent – sog. Reichensteuer – ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem am 28. Februar 2013 veröffentlichten Beschluss (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Im entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro bei Ledigen und über 500.000 Euro bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45 Prozent.

Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn nunmehr würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von damals 42 Prozent.

Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Arbeitnehmers gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen wurden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden

Das Finanzgericht führt dazu klarstellend aus, dass es keinesfalls den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig hält. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.

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