Regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit: Tarifliche Zuschläge dürfen verschieden hoch sein

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben und dieser zudem aus dem Tarifvertrag erkennbar ist.

Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar und fügt hinzu, dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung darin liegen könne, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Den Tarifvertragsparteien, so das BAG, sei es im Rahmen der durch Artikel 9 Absatz 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht verwehrt, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dieser weitere Zweck ergebe sich aus dem Inhalt der Bestimmungen des MTV. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolge nicht. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.02.2023, 10 AZR 332/20