Rechtsschutzversicherung: BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln für unwirksam

Die sogenannte Effektenklausel und die „Prospekthaftungsklausel“, die zahlreiche Rechtsschutzversicherer in ihren Versicherungsbedingungen verwenden, sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der LehmanPleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der BGH nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür komme es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handele.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 08.05.2013, IV ZR 84/12 und IV ZR

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