„Pudel“ verliert gegen „Puma“: Parodie einer bekannten Marke unzulässig

Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit der Firma Puma Recht gegeben, die sich an der Wort-Bild-Marke „Pudel“ gestört hatte.

Puma ist als eine führende Herstellerin von Sportartikeln Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug „Pudel“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts. Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung und Revision des Beklagten waren erfolglos. Der BGH hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) bestehe. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.

Der Inhaber einer bekannten Marke könne die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliege, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2015, I ZR 59/1

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