Provider-Wechsel: Fehlt die zugesagte Rufnummernmitnahme, kann der Kunde raus

Kann eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer nach dem Wechsel des Telefonanbieters eines Kunden nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so ist der unter Umständen zur fristlosen Kündigung des Telekommunikationsvertrages berechtigt.

Im konkreten Fall ging es um folgende Formulierung im Vertrag: „Ich beauftrage meine derzeitige Telefongesellschaft, die Portierung der Rufnummern zum Termin des tatsächlichen Wechsels durchzuführen und bevollmächtige (…), meiner derzeitigen Telefongesellschaft den Portierungsauftrag mitzuteilen.“ Doch die alte Nummer wurde nicht zugeteilt – auch nachdem der Kunde ein Portierungsauftragsformular erhalten hatte.

Das Amtsgericht Bremen entschied, dass der Anschlussinhaber – zumindest vom Zeitpunkt des Zuganges seiner fristlosen Kündigung an – nicht mehr zu zahlen braucht. Denn er war aufgrund der gescheiterten Rufnummernmitnahme zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Allerdings muss der Telefonkunde die aktiv in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen. Er kann sich diesbezüglich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und muss auch den Basispreis bis zur Beendigung des Vertrages durch die fristlose Kündigung entrichten. Ansonsten würde sein Verhalten gegen Treu und Glaube verstoßen. AmG Bremen, 9 C 173/12

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