Prospektwerbung für Textilien ohne Bestell- möglichkeit: Textilkennzeichnung nicht erforderlich

Ein Handelsunternehmen muss bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, wie die Wettbewerbszentrale berichtet.

Laut Wettbewerbszentrale hatte ein Modeunternehmen im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Textilien beworben, ohne deren textile Zusammensetzung näher offenzulegen. Die Wettbewerbszentrale habe im Unterlassen des Hinweises auf die textile Zusammensetzung des beworbenen Schals beziehungsweise der beworbenen Jacke einen Verstoß gegen die EU-Textilkennzeichnungsverordnung sowie § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen. Die Textilkennzeichnungsverordnung sehe vor, dass immer, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Prospektbeschreibung die Textilfaserzusammensetzung anzugeben.

Der BGH habe indes entschieden, dass in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information liege, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichte. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung

geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an beziehungsweise Bestellung durch den Kunden erfüllt werden. Wettbewerbszentrale, PM vom 29.03.2016 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 7/15

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