Ein Private Equity-Engagement (in England) ist regelmäßig gewerblicher und nicht lediglich vermögensverwaltender Natur. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat gebührt, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist, bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und klargestellt, dass dies selbst dann gilt, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lässt.
Auch der Umstand, dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, ändere an der Steuerbefreiung nichts, so der BFH weiter. Zwar habe der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall Vorsorge getroffen: Er habe mit § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Dass völkerrechtlich im DBA das Gegenteil vereinbart worden ist, störe ihn insofern nicht; man setze sich in einem sogenannten Treaty override darüber hinweg. Dieser Besteuerungsrückfall gelinge aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten – einen sogenannten negativen Qualifikationskonflikt – zurückzuführen sei. Er scheitere indes, wenn Grund für die Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht sei, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements steuerlich subventioniere.
Konkret ging es um die Beteiligung unter anderem deutscher Versicherungsunternehmen an einem Private Equity-Fonds in England, der dort operativ über eine Managementgesellschaft agierte. Er blieb in England steuerfrei, weil England Private Equity-Fonds steuerlich fördert, um ausländisches Kapital anzulocken. Trotzdem musste, wie der BFH entschieden hat, nun auch das deutsche Finanzamt auf eine Besteuerung der Fondseinkünfte verzichten.
Das Ganze kehrt sich laut BFH allerdings um, wenn sich Ausländer an einem deutschen Private Equity-Fonds beteiligen, oder auch, wenn es um einen rein innerdeutschen Fonds geht: Bisher habe der Fonds in Deutschland darauf hoffen können, nicht als gewerblich angesehen zu werden. Dies sei insbesondere für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft gewesen. Den Steuervorteil habe ihm eine sehr großzügige Praxis der deutschen Finanzverwaltung gesichert. Diese Praxis stelle der BFH jetzt aber grundlegend in Frage.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.08.2011, I R 46/10
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