Die meisten eBay-Verkäufer, die auf der Internetplattform gebrauchte Waren von privat anbieten, geben darauf – oftmals unbeabsichtigt – Gewährleistung. Dies meldet die Verbraucherzentrale NordrheinWestfalen unter Verweis auf eine von ihr bei 200 Auktionen und Direktverkäufen durchgeführte Stichprobe.
Dabei dürften private Anbieter – anders als gewerbliche – die sogenannte Mängelhaftung vertraglich ausschließen, betont die Verbraucherzentrale. Dafür eigneten sich am besten zwei Worte zum Geleit der eBay-Offerte: „keine Gewährleistung“. Rechtlicher Streit drohe hingegen bei eBay-Auktionen, die ausdrücklich „Umtausch“ und „Rückgabe“, „Garantie“ und „Geldrückerstattung“ ausschließen. So manchem Richter dürften solche Formulierungen nicht genügen, um die Gewährleistungspflicht abzuwehren, warnen die Verbraucherschützer.
Denn die Worte „Garantie“ und „Umtausch“ seien freiwillige Leistungen eines Verkäufers, die er nach eigenem Gusto einräumen könne. Wer keine „Garantie“ geben wolle, müsse das – im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung – nicht ausdrücklich ausschließen. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 16.01.2013
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