Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz alter Fassung (EStG a.F.) beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.09.2012 entschieden (IX R 50/09).
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zur Anwendung dieses Urteils Stellung. Es stellt klar, dass die Entscheidung auf Fälle des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3a EStG keine Anwendung findet. Die Vorschrift betrifft Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.03.2013, IV C 1 – S
2256/07/10005 :013

