Postbank durfte ihren Kunden unaufgefordert Werbeschreiben mit Kreditkarten zusenden

Sendet eine Bank ihren Kunden zu Werbezwecken unaufgefordert Kreditkarten zu, so muss dies nicht wettbewerbswidrig sein. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Werbeanschreiben der Deutschen Postbank AG hervor.

Die Postbank hatte 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben gesendet, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens und einer unzumutbaren Belästigung gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der BGH verneinte zunächst eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten. Er meint, dass die Verbraucher die Funktionsweise einer Kreditkarte kennen würden. Sie wüssten aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden könne, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande komme.

Die Kunden werden nach Ansicht des BGH durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten würden sie sich zwar häufig veranlasst

sehen, die Karten vor der Entsorgung – etwa durch Zerschneiden – zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führe aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob eine Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, sei durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln, so der BGH weiter. Hier überwögen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereite.

Abschließend weist der BGH darauf hin, dass die Vorschrift des § 675m Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten ist. Die Bestimmung sei deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang gewesen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09