Politisch rechts stehende Lehrerin: Durfte in „Schwarze Liste“ aufgenommen werden

Eine Lehrerin, die früher Mitglied der Republikaner war und für das Bürgerbündnis „Pro Schwalm-Eder“ kandidiert hat, durfte in die „Schwarze Liste“ des Hessischen Kultusministeriums aufgenommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden und die Klage der Lehrerin auf Löschung ihres Namens aus der Liste abgewiesen.

Der Lehrerin war im März 2006 durch das staatliche Schulamt wegen „berechtigter Zweifel an der Verfassungstreue“ fristlos gekündigt worden. Ein Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich. Nach Einführung der „Schwarzen Liste“ im Jahr 2008 durch das Hessische Kultusministerium wurde die Klägerin dort als ungeeignete Lehrkraft vermerkt und über die Eintragung informiert.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Weder die Einrichtung einer solchen Liste noch die Aufnahme der Daten der Klägerin sei rechtlich zu beanstanden, so das VG. Der Beklagte habe hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sich die Klägerin nicht zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne. Die Klägerin sei viele Jahre lang Mitglied der Republikaner und für diese Partei Mitglied des Kreistages des Schwalm-Eder-Kreises gewesen.

Nach ihrem Austritt bei den Republikanern im Frühjahr 2006 habe sie dann für das Bürgerbündnis „Pro Schwalm-Eder“ als parteilose Bürgerin kandidiert, wobei sie in ihrem Austrittsschreiben eine sehr distanzierte Haltung zum deutschen Staat habe erkennen lassen. Weiterhin gehörten viele Vorstandsmitglieder des Bündnisses „Pro SchwalmEder“ als aktive Mitglieder der NPD oder neonazistischen Organisationen der Skinhead-Szene an. Wenn sich die Klägerin auf der Liste eines solchen Bürgerbündnisses aufstellen ließe, müsse sie auch damit rechnen, mit den Zielen und den Vorstellungen der übrigen auf der Liste vertretenen Kandidaten in Verbindung gebracht zu werden, so das VG. Schließlich ergäben sich die Zweifel an der Verfassungstreue auch aus diversen Auftritten bei politischen Kundgebungen, unter anderem bei rechtsextremen Jugendorganisationen oder als Interviewpartnerin der NPD-Zeitschrift „Deutsche Stimme“. Auch das private Umfeld der Klägerin spreche dafür, dass sie sich politisch dem rechten Rand zugehörig fühle. Unter anderen sei ihr Ehemann seit 2010 Kreisvorsitzender der NPD in Nordhessen. Darüber hinaus hätten neben der Klägerin noch drei weitere Familienmitglieder bei der Kreistagswahl 2006 auf der Liste des Bürgerbündnisses kandidiert.

Die Aufnahme in die „Schwarze Liste“ des Kultusministeriums stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar, so das VG. So rechtfertige es der hochrangige Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und die Gefahr, dass eine gegen diese Ordnung eingestellte Lehrkraft die Erziehung der ihr anvertrauten Kinder zu verfassungsfeindlicher Einflussnahme missbrauchen könnte, der Klägerin diese Einschränkung bei der Berufswahl zuzumuten.

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 24.08.2011, 5 K 1685/10. DA, nicht rechtskräftig