Pkw-Anhänger mit Werbung auf Seitenflächen: Abstellen als unerlaubte Straßennutzung

Im Abstellen von Pkw-Anhängern, deren Seitenflächen vollständig mit werbenden Plakaten beklebt sind, kann eine unerlaubte Straßen-Sondernutzung liegen. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München, mit dem der Geschäftsführer eines privaten FKK-Clubs wegen der Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen unerlaubten Gebrauchs einer Straße zur Sondernutzung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt wurde.

Ende September 2015 und vom 08.10.2015 bis 16.10.2015 stellte der Geschäftsführer eines FKK-Clubs in Augsburg einen Pkw-Anhänger in einer Parkbucht der Menzinger Straße und am 24.10.2015 und 16.10.2015 einen weiteren Anhänger in der Triebstraße in München ab. Die Seitenflächen des Anhängers waren vollständig mit Plakaten beklebt, auf denen deutlich sichtbar der Namen, die Anschrift und die Öffnungszeiten des Clubs angegeben waren. Außerdem war auf den Plakaten eine leicht bekleidete Frau zu sehen, die mit gespreizten Beinen posiert und mit einer Hand ihren Schambereich verdeckt. Halter der Anhänger ist eine Projektfirma in der Leopoldstraße in München. Der zuständige Richter ist davon überzeugt, dass die Anhänger an den beiden Ausfallstraßen von München abgestellt wurden, um die daran vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer auf den FKK-Club aufmerksam zu machen und für diesen Betrieb zu werben. Dafür wäre jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayrischen Straßen- und Wegegesetz notwendig gewesen, die nicht vorlag.

Der Geschäftsführer des FKK-Clubs hat in der Gerichtsverhandlung zugegeben, einen der Anhänger leer und unversperrt abgestellt zu haben. Der Anhänger gehöre jedoch einer Projektfirma und werde regelmäßig für die Entsorgung von Bauschutt, Müll, Laub und Ähnlichem benutzt. Er selbst habe den Anhänger vor dem Abstellen für eine Müllentsorgung bei der Stadt Augsburg verwendet und ihn zur Weiternutzung durch die Halterin abgestellt. Für die Plakate an den Anhängern werde extra bezahlt. Ein Verantwortlicher der Halterin der Anhänger wurde als Zeuge vernommen. Er gab an, dass es fünf oder sechs Anhänger mit Werbeaufdrucken des FKK-Clubs gäbe, die durch die Halterin selbst oder durch andere Firmen benutzt würden.

Die Einlassung des Betroffenen, der Anhänger werde zum Transport von Bauschutt und Abfällen verwendet, glaubte das Gericht nicht. Der Anhänger sei seiner äußeren Gestaltung nach, insbesondere durch den verhältnismäßig hohen kastenförmigen Aufbau, dafür prädestiniert, auf seinen Seitenflächen großflächige Werbeplakate anzubringen. Im Gegensatz dazu sei der Zugang zu dem Laderaum des Anhängers über die beiden rückwärtigen Flügeltüren denkbar ungeeignet, um den Anhänger mit Abfällen und insbesondere mit Bauschutt zu beladen. Gerade für den Transport von Bauschutt würden üblicherweise Container verwendet, die von oben befüllt werden, so das AG.

Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016, 1123 OWi 239 Js 100247/16, nicht rechtskräftig

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