Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz liegt vor

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein finales Schreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht – für den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) mit „einigen erfreulichen Anpassungen“. Auch einer DStV Anregung sei das Ministerium nähergetreten.

In der Praxis hätten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen gemehrt – etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen, so der DStV. Das BMF-Schreiben benenne nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der Photovoltaikanlage teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung seien noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen, so der DStV weiter – etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks.

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens habe vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände vorgesehen, zum Beispiel mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können. Diese habe das BMF im Zuge der Finalisierung seines Schreibens nochmals überarbeitet und ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellt habe, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, habe das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner habe es etwa für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt.

Der DStV habe mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert. Der Entwurf habe Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar halte auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90-Prozent-Grenze fest, meldet der Verband jetzt. Jedoch werde die Voraussetzung etwas abgemildert. So solle in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 Prozent des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.03.2023