der Schenkung noch nicht geboren, jedoch waren sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Das genüge für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Diese Rechtsauffassung ist neu! Damit weicht der BGH von seiner früheren Rechtsprechung ab. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers. Da die Mutter der zwei Enkelkinder vorverstorben ist, sind diese jetzt pflichtteilsberechtigt.
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